§ 5 Vorlage an den Richter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/5#abs-1 (1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/5#abs-2 (2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/5#abs-3 (3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 5 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 02.11.2010 – 2 Wx 150/10
- OLG Hamm, 26.07.2007 – 3 (s) Sbd. I - 8/07
- BGH, 19.08.1982 – 1 StR 595/81Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 04.04.2018 – 3 W 17/18
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- LG Bonn, 25.08.2009 – 6 T 234/09 / 6 T 235/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2025 – 2 ARs 141/25Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 7 WF 246/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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